Wir freuen uns über Ihren Besuch und über Ihr Interesse an unserem Beratungsangebot Mietrecht.
Unsere Mandanten vertreten wir unter Anderem bei Kündigungen, Räumungsklagen oder Schönheitsreparaturen. Bei Fragen zur Miethöhe und der Prüfung von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen sind wir behilflich.
Mietrecht in Bad Schwartau
Wir freuen uns über Ihren Besuch und über Ihr Interesse an unserem Beratungsangebot Mietrecht.
Unsere Stärken:
- maßgeschneiderte, kompetente Beratung
- zügige, möglichst papierlose Bearbeitung Ihres Mandats
- deutschlandweite Vertretung Ihrer Angelegenheit
- auf Ihren Wunsch grundsätzlich auch ohne persönlichen Termin in der Kanzlei möglich, durch die Nutzung moderner Kommunikationsmedien
Im Mietrecht vertreten wir sowohl Mieter als auch Vermieter von Wohn- und gewerblichen Objekten.
Derzeit kommt es aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes zu einer Vielzahl von Räumungs- und Mieterhöhungsprozessen. Durch die Tätigkeitsausrichtung der Kanzlei können wir hier meist schnell und unkompliziert zu interessengerechten Lösungen verhelfen.
Aber auch auf allen anderen Gebieten des Mietrechts, z.B. bei Mietmängeln, Fragen zu Nebenkosten, Mieterhöhungen etc. sind wir unseren Mandanten gerne behilflich und stehen Ihnen zur Seite.
Mit folgenden Bereichen des Mietrechts sind wir u.a. befasst:
- Privates Mietrecht
- Gewerbliches Mietrecht
- Vertragsprüfung
- Kündigung (fristlos oder ordentlich)
- Räumung
- Mietminderung/ Mietmängel
- Schadensersatzansprüche
- Untervermietung
- Mieterhöhung
- Nebenkosten
- Vermieterpfandrecht
- Kautionsstreitigkeiten
- Nachbarstreitigkeiten
Privates Mietrecht
Das private Mietrecht umfasst vor allen Dingen das Mietrecht in der Wohnungswirtschaft. Die Unterscheidung zwischen dem wohnwirtschaftlichen Charakter und dem gewerblichen Charakter des Mietverhältnisses ist aus folgenden Gründen wichtig:
- Es gelten beim Wohnraummietrecht andere Kündigungsfristen als im gewerblichen Bereich.
- Beim Wohnraummietrecht gelten deutlich strengere gesetzliche Bestimmungen, zB. kurze Ausschlussfrist für Betriebskostennachforderungen, wenn die Abrechnungsfrist von einem Jahr überschritten wird.
Gewerbliches Mietrecht
Das gewerbliche Mietrecht ist anzuwenden bei der Anmietung von geschäftlich genutzten Räumlichkeiten. Dabei handelt es sich z.B. um Büros, Arztpraxen, Kanzleien, Ladenlokalen, Lagerhallen, Gaststätten, Produktionsstätten, Logistikzentren et cetera.
Die wichtigsten Unterschiede zum privaten Wohnraummietrecht sind folgende:
- Die Kündigungsfrist für Geschäftsraummiete und Pacht beträgt gemäß § 584 BGB ein halbes Jahr.
- Der Pächter hat kein besonderes Kündigungsrecht bei Verweigerung der Unterverpachtung durch den Verpächter; anders ist dieses im privaten Mietrecht gemäß § 540 BGB.